Ihre Kinder für Familienzulagen anmelden
Für wen
Eltern eines neu geborenen Kindes und Eltern nach einem Wechsel der Arbeitsstelle
Ansprechpartner
Ihr Arbeitgeber initiiert die Anmeldung für Familienzulagen. Wenden Sie sich deshalb bitte zuerst an das HR / die Personalabteilung Ihres Arbeitgebers.
Die Abteilung Familienzulagen der Ausgleichskasse Migros steht für Ihre Fragen zur Familienausgleichskasse zur Verfügung.
So gehen Sie vor
Voraussetzung prüfen
Voraussetzung für den Bezug von Familienzulagen ist ein Gesamteinkommen von mind. CHF 7'560/Jahr.
Zuständigkeit prüfen
Der Elternteil, welcher im Wohnkanton arbeitet und/oder das höhere Einkommen hat, bittet seinen Arbeitgeber den Antrag zu initiieren.
Anmeldung ausfüllen
Vervollständigen Sie die vom Arbeitgeber erhaltene Anmeldung und reichen Sie sie ein.
Änderungen melden
Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, melden Sie uns bitte unaufgefordert.
Das Vorgehen im Detail
1. Anspruch prüfen
Sie haben Anspruch auf Familienzulagen mit einem AHV-pflichtigen Lohn von mindestens 7560 Franken pro Jahr. Haben Sie mehrere Arbeitgebende, zählt das gesamte Erwerbseinkommen. Zuständig ist dasjenige Unternehmen, das den höchsten Lohn ausbezahlt.
2. Antrag stellen
Der Elternteil, der erstanspruchsberechtigt ist, muss die Familienzulagen beantragen. Der Online-Fragebogen und das Merkblatt geben Ihnen Aufschluss über die Anspruchsberechtigung.
Ihr Arbeitgeber übernimmt in der Regel die Anmeldung. Wenn Sie selbständig oder nichterwerbstätig sind, müssen Sie den Antrag selbst stellen.
3. Formular ausfüllen
In der Regel erhalten Sie das Anmeldeformular oder den einen Link zum Ausfüllen der elektronischen Anmeldung über Ihren Arbeitgeber. Füllen Sie die Anmeldung vollständig aus und reichen Sie sie ein.
4. Änderungen melden
Änderungen der persönlichen, finanziellen und beruflichen Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, müssen dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Familienausgleichskasse unaufgefordert gemeldet werden. Das betrifft auch solche, die zu einer Änderung in der Erstanspruchsberechtigung führen. Das sind beispielsweise:
- Geburt oder Tod eines Kindes sowie Wegzug des Kindes aus der Schweiz;
- Beginn, Abbruch oder Beendigung der Ausbildung eines Kindes;
- Trennung oder Scheidung sowie Änderungen bei der elterlichen Sorge;
- Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den anderen Elternteil sowie Wechsel des Kantons, in dem der andere Elternteil erwerbstätig ist oder in dem das Kind wohnt.
Zu Unrecht bezogene Familienzulagen müssen zurückerstattet werden.
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Häufig gestellte Fragen
Wie erreiche ich die Ausgleichskasse Migros am besten?
Sie können uns telefonisch unter 044 276 47 77, per E-Mail an info@akmigros.ch oder über das Kundenportal erreichen.
Wer kann Familienzulagen beziehen?
Es können Familienzulagen beziehen:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft:
Auf diese Personen ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) anwendbar. - Nichterwerbstätige:
Das FamZG gibt auch den Nichterwerbstätigen im Sinne der AHV mit bescheidenem Einkommen grundsätzlich einen Anspruch auf Familienzulagen. - Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind:
Ihre Anspruch ist im Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gesondert geregelt. Es gibt sowohl selbstständigen Landwirten wie auch landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Anspruch auf Familienzulagen. - Selbstständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft:
Seit 1. Januar 2013 sind alle Selbstständigerwerbenden in der Schweiz obligatorisch dem Familienzulagengesetz unterstellt.
Für welche Kinder besteht Anspruch auf Familienzulagen?
Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf Familienzulagen für alle Kinder, für welche die Bezügerin oder der Bezüger von Familienzulagen aufkommt:
- eigene Kinder, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt;
- Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten;
- Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind;
- Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt.
Die Familienzulagen wie auch die Differenzzahlungen müssen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen an die Person, die für das Kind sorgt, weitergeleitet werden. Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse des Kindes verwendet, so können sie direkt an das Kind oder die sorgeberechtigte Person ausgerichtet werden.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Reihenfolge, die nicht nur zwischen Mutter und Vater, sondern auch für andere Berechtigte massgebend ist:
- Die erwerbstätige Person.
- Die Person, welche die elterliche Sorge innehat oder bis zur Mündigkeit innehatte.
- Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder wenn keine der berechtigten Personen die elterliche Sorge hat, ist in erster Linie anspruchsberechtigt, wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung oder Scheidung hat deshalb in erster Linie Anspruch, wer das Kind bei sich betreut.
- Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, was bei verheirateten Eltern die Regel ist, so hat Vorrang, wer im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet.
- Arbeiten beide oder arbeitet keiner der Elternteile im Wohnsitzkanton des Kindes, so bezieht die Familienzulagen, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit hat. Bezieht keiner ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, so hat Vorrang, wer das höhere Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bezieht.
Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprecheden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.
Mit dem nachstehenden Berechnungstool kann für die meisten Konstellationen die Erst- und Zweitanspruchsberechtigung bestimmt werden. Änderungen in der Anspruchsberechtigung müssen umgehend gemeldet werden. Im Zweifelsfall kontaktieren Sie bitte die zuständige Familienausgleichskasse.
Werden Familienzulagen ins Ausland ausgerichtet?
Familienzulagen werden für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet, wenn die Schweiz aufgrund eines Abkommens über Soziale Sicherheit dazu verpflichtet ist:
- An Staatsangehörige von EU- bzw. EFTA-Ländern werden die Familienzulagen für Kinder, die in Ländern der EU, bzw. der EFTA wohnen, ungekürzt ausgerichtet.
- Das neue Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, das seit dem 1. November 2021 in Kraft ist, erstreckt sich nicht auf Familienleistungen; diese können daher grundsätzlich nicht für im Vereinigten Königreich lebende Kinder ausbezahlt werden, ausser es handelt sich um eine Situation, die unter das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fällt. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte die Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV): www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Internationale Sozialversicherung > Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit).
Geburts- und Adoptionszulagen werden jedoch nicht exportiert.
Meine Kinder leben im Ausland und ich arbeite in der Schweiz. Erhalte ich Familienzulagen?
Ein Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder besteht nur, wenn dies in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung so geregelt ist. Solche Abkommen hat die Schweiz mit den Staaten der EU und der EFTA abgeschlossen. Gestützt auf diese Abkommen werden für Staatsangehörige der EU und EFTA die Familienzulagen für Kinder, die in den jeweiligen Vertragsstaaten wohnen, ausgerichtet. Anerkannte Flüchtlinge sind den EU- und EFTA-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Arbeitet z.B. ein Elternteil in der Schweiz und lebt das Kind in einem EU-Staat, kann der Elternteil für dieses Kind grundsätzlich Familienzulagen beziehen, sofern er eine Staatsbürgerschaft der Schweiz, einem EU-oder EFTA-Staat hat oder anerkannter Flüchtling ist.
Für das Vereinigte Königreich gilt aufgrund des BREXIT Folgendes:
- Personen (britische, schweizerische und EU-Staatsangehörige), die sich bereits vor dem 1. Januar 2021 in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit dem Vereinigten Königreich befanden, haben weiterhin Anspruch auf Familienzulagen. Ein solcher Anspruch besteht auch für Kinder, die nach dem Stichtag geboren werden.
- Für Personen, welche sich frühestens seit dem 1. Januar 2021 in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt mit dem Vereinigten Königreich befinden, erfolgt kein Export der Familienzulagen.
In den anderen Fällen findet kein Export statt, ausser unter bestimmten Voraussetzungen an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz dorthin entsandt werden.
Wir sind geschieden oder leben getrennt. Die Kinder wohnen bei mir. Wer erhält die Familienzulagen?
- Als arbeitnehmende oder selbstständigerwerbende Person erhalten Sie selber die Familienzulagen.
- Sind Sie weder Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer noch selbstständigerwerbend, kann der andere Elternteil die Familienzulagen beziehen. Dieser muss Ihnen die Zulagen aber weiterleiten. Tut er das nicht, können Sie beantragen, dass die Familienausgleichskasse des anderen Elternteils Ihnen die Zulagen direkt ausbezahlt (Drittauszahlung).
- Möglich ist auch ein Bezug durch den Stiefvater, wenn die Mutter nicht erwerbstätig ist. Sind sowohl der Vater des Kindes wie auch der Ehepartner der Mutter als Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender tätig, so geht der Anspruch des Vaters vor, wenn er mit der Mutter zusammen die elterliche Sorge hat. Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, so bezieht der Stiefvater und nicht der Vater die Familienzulagen.
Erhalte ich bei länger andauernder Krankheit oder Unfall Familienzulagen?
Bei Arbeitsverhinderung (Krankheit, Unfall) werden die Familienzulagen ab Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und in den drei darauffolgenden Monaten ausgerichtet.
Danach kann der andere Elternteil einen Anspruch auf Familienzulagen anmelden. Hat dieser keinen Anspruch, muss ein Antrag auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige eingereicht werden.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema?
Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter.